Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lion Electronic Solution GmbH ist ein Unternehmen der The Lion Group GmbH
Stand: April 2026
Lion Electronic Solution GmbH (LES)
Unabhängige Distribution elektronischer, elektromechanischer und mechanischer Komponenten
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Lion Electronic Solution GmbH (nachfolgend „LES“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
(2) LES erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, LES hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn LES in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass LES in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote von LES sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. LES ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung.
(3) Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von LES. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(4) Angaben in Katalogen, Datenblättern, Werbematerialien oder auf Webseiten Dritter (insbesondere Herstellerangaben) sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern unverbindliche Beschreibungen, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil der Auftragsbestätigung wurden.
§ 3 Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro (EUR), netto, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Im Bereich der unabhängigen Distribution unterliegen Bauteile (insbesondere Halbleiter, passive Bauelemente und Allokationsware) starken Marktschwankungen. LES ist daher berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin die Beschaffungskosten, Marktpreise, Frachtkosten, gesetzliche Abgaben oder Wechselkurse um mehr als fünf Prozent (5 %) verändern. Eine Preiserhöhung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Kostenveränderung tatsächlich auf die Kalkulation auswirkt; Kostensenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben.
(3) Beträgt die Preisanpassung mehr als zehn Prozent (10 %) gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Preis, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Anpassungsmitteilung in Textform auszuüben.
(4) LES wird Preisanpassungen unverzüglich mitteilen und auf Verlangen des Kunden nachvollziehbar belegen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele (insbesondere NET 15) bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
(2) LES ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere bei einer negativen Bonitätsauskunft.
(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LES anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von LES stehen.
§ 5 Lieferung, Lieferfristen, Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich („fix“) vereinbart. Sämtliche unverbindlichen Termine sind als voraussichtlich zu verstehen.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
(3) Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare, nicht von LES zu vertretende Ereignisse (insbesondere Lieferengpässe in der Bauteilebeschaffung, Allokationen der Hersteller, Cyberangriffe, Pandemien, Embargos, Streiks, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. LES wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(5) Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen gerät LES erst nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen richten sich nach § 11 dieser AGB.
§ 6 Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Incoterms® 2020) ab Lager LES.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LES weitere Leistungen (z. B. Versandkosten, Anlieferung) übernommen hat.
(3) Eine Transportversicherung schließt LES nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden ab.
§ 7 Beschaffenheit, Originalität und Produktzustand
(1) LES liefert grundsätzlich Original-Neuware („Original, New & Unused“) aus dem unabhängigen Distributionsmarkt. Soweit Ware in einem davon abweichenden Zustand geliefert wird (z. B. „Open Box“, „Refurbished“, „Long Lead Time Allocation“, Re-Marked, Re-Reeled, Re-Packed), wird dies vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(2) LES bezieht Ware ausschließlich aus geprüften Quellen. LES wendet hinsichtlich der Echtheitsprüfung branchenübliche Sorgfaltsmaßstäbe an, insbesondere die einschlägigen Prinzipien zur Vermeidung von Counterfeit-Komponenten, soweit dies wirtschaftlich angemessen ist.
(3) Sofern der Kunde besondere Prüfanforderungen wünscht (z. B. erweiterte Echtheits-, X-Ray-, Decap- oder elektrische Prüfungen), bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; die Kosten trägt der Kunde.
(4) Die Verantwortung für die Eignung der bestellten Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck (insbesondere Form, Fit, Function, Lebensdauer, Umweltbedingungen, Endanwendung) liegt beim Kunden.
§ 8 Untersuchung, Mängelrüge
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang gemäß § 377 HGB zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware in Textform anzuzeigen.
(3) Versteckte Mängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen, längstens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist.
(4) Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware insoweit als genehmigt; die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einem arglistig verschwiegenen Mangel; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet LES nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachlieferung mangelfreier Ware oder durch Beseitigung des Mangels. Der Kunde hat LES eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie verweigert, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 11.
(4) Keine Mängel sind insbesondere: Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung (insbesondere bei feuchtigkeitsempfindlichen Bauteilen / Moisture Sensitive Devices), elektrostatische Entladung (ESD), unsachgemäße Verarbeitung, mechanische Beschädigung nach Gefahrübergang, Eingriffe Dritter, normaler Verschleiß sowie Abweichungen, die auf vom Kunden vorgegebene Spezifikationen oder Lieferquellen zurückzuführen sind.
(5) Bei Bauteilen aus dem unabhängigen Markt („Brokerware“) ist die Gewährleistung auf die Echtheit und die Übereinstimmung mit der bestellten Bezeichnung beschränkt, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Spezifikationszusicherung erfolgt ist.
§ 10 Rückgaben und Stornierungen
(1) Rückgaben mangelfreier Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, LES stimmt einer Rückgabe in Textform ausdrücklich zu. Im Falle einer einvernehmlichen Rückgabe ist LES berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 15 % des Warenwertes zu berechnen.
(2) Speziell für den Kunden beschaffte Ware (insbesondere Sonderbestellungen, kundenspezifische Konfigurationen, Mindestabnahmemengen, Allocationsware) ist von einer Rückgabe oder Stornierung ausgeschlossen.
(3) Im Falle einer berechtigten Stornierung ist der Kunde verpflichtet, LES sämtliche bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn nach den gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
§ 11 Haftung
(1) LES haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LES, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LES, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen;
- für Schäden aufgrund der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Ansprüche aus arglistiger Täuschung.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf – ist die Haftung von LES auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von LES für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Folgeschäden, mittelbare Schäden und reine Vermögensschäden.
(4) Soweit die Haftung von LES nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LES.
(5) Soweit die Haftung von LES gemäß Abs. 2 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, ist die Haftung pro Schadensfall der Höhe nach auf den Auftragswert des betreffenden Einzelvertrages, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von LES begrenzt; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) LES behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit LES vereinbarten Rechnungsbetrages an LES ab; LES nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung neben LES ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LES nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrem Wesen nach erkennbar vertraulich sind, geheim zu halten und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.
§ 14 Exportkontrolle
(1) Lieferungen können den Beschränkungen der deutschen, europäischen und US-amerikanischen Export- und Sanktionsvorschriften (insbesondere AWG, AWV, EU-Dual-Use-VO, EAR, ITAR sowie länderspezifische Embargos) unterliegen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für den (Re-)Export, Import sowie die Nutzung der Ware erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sämtliche anwendbaren Export- und Sanktionsvorschriften eigenverantwortlich einzuhalten. Der Kunde sichert zu, dass die Ware weder direkt noch indirekt für militärische oder kerntechnische Endverwendungen genutzt wird, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(3) LES ist berechtigt, Lieferungen ohne Haftung zu verweigern oder zurückzuhalten, wenn sie gegen exportrechtliche Vorschriften verstoßen würden oder Genehmigungen versagt werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechts verweisen würden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. LES ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von LES, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Lion Electronic Solution GmbH

